Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Ezidischer Kesnas. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Ezidischer Kesnas e. V.“

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen der hier lebenden Menschen aus Familien die Ihre Wurzeln in der Gemeinde Kesna haben. Der Verein will eine Begnegungsstätte dieser Menschen in Ostwestfalen-Lippe schaffen und beabsichtigt die Stärkung der gemeinschaftlichen Verbundenheit sowie den Austausch mit allen anderen religiösen und kulturellen Vereinen und Gemeinschaften, insbesondere dem religiösen Zentrum der Esiden Lalisch, zu pflegen. Der Verein ist unabhängig von politisch unabhängig, seine Arbeit ist nicht politischer Art. Der Verein bekennt sich zu den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und spricht sich gegen jede Form des Rassismus, der Diskriminierung und der Gewalt aus.

 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anmietung von Räumen in denen Kulturelle Veranstaltungen und Feste begangen werden können. Es sollen insbesondere in den Bereichen Frauen und Jugendarbeit Projekte initiiert werden und Vertrauenspersonen bereitgehalten werden, mit dem Ziel einer gleichberechtigten Stellung der Frauen und Mädchen und der Unterstützung aller Mitglieder, gerade aber der jugendlichen und jungen erwachsenen Mitglieder bei der Gewinnung von kultureller Bildung und sonstiger Förderung der beruflichen und privaten Situationen. Der Verein beabsichtigt die Vermittlung der Grundlagen des ezidischen Glaubens und der ezidischen Kultur und die Ermöglichung der Ausübung derselben. Er beabsichtigt aber vor allem die Vermittlung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung und des dieser zugrunde liegenden Wertesystems.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

 

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

 

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.  Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

 

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, an den Aktivitäten teilzunehmen. Der Vorstand kann die Teilnahme an Veranstaltungen aber von weiteren Voraussetzungen –z.B. nur für Frauen bzw. nur für Jugendliche-  abhängig machen.

 

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Regelungen zu beachten.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

 

(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden sowie durch seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

 

(3) Im Innenverhältnis verpflichtet sich der stellvertretende Vorsitzende nur dann von seinem Vertretungsrecht gebrauch zu machen, wenn dies mit dem Vorsitzenden abgesprochen ist, der Vorsitzende nicht rechtzeitig zu erreichen oder weggefallen –lange schwere Krankheit, Tod, Rücktritt- ist. Hinsichtlich von Rechtsgeschäften, die einen Wert von mehr als Euro 500,00 beinhalten, verpflichten sich die Handelnden im Innenverhältnis, diese im Voraus mit dem Vorstand zu besprechen und diese nur vorzunehmen, wenn ihnen die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben, vorzunehmen. Sollte die vorherige Einholung der Zustimmung zu Nachteilen für den Verein führen, ist der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zum sofortigen Handeln, gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied auch im Innenverhältnis berechtigt, wenn andernfalls nach seinem pflichtgemäßen Ermessen Nachteile für den Verein entstünden.

 

 

 

(4) Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a)Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
  • b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 5.00,– (vgl. § 8 Abs. 3);
  • c) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
  • d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • e) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • f) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  • g) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

(1) Der Vorstand trifft sich einmal im Monat. Der Termin für die jeweils nächste Monatssitzung wird auf diesen Sitzungen vereinbart. Kann kein Konsens über den nächsten Termin gefunden werden, wird dieser vom Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter auf der Versammlung bestimmt. Sind beide nicht Anwesend oder muss der Termin verschoben werden, bestimmt der Vorsitzende einen neuen Termin. die Tagesordnung der nächsten Sitzung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

 

 

 

 

 

 

(2) Der Schriftführer wird die Treffen protokollieren. Das Protokoll hat die Beschlüsse insbesondere die Zustimmung zu Vertretungshandlungen zu enthalten, sowie die Liste der Anwesenden und den Termin der nächsten Vorstandssitzung. Das Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern per Email oder per Post nach Wahl des Schriftführers gesandt. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls oder gegen in Abwesenheit des Vorstandsmitgliedes getroffene Entscheidungen sind binnen Wochenfrist per Post bzw. Email dem Schriftführer anzuzeigen, auch hier gilt der Zugang der Mitteilung. Sollte der Schriftführer an einer Vorstandssitzung nicht teilnehmen, so hat der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter einen andereren zum stellvertretenden Schriftführer zu bestimmen oder dessen Aufgaben selbst zu erfüllen. Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter sind berechtigt Mitteilungen und Ladungen an die anderen Vorstandsmitglieder durch den Schriftführer per Post, Fax oder Email weiterzugeben.

 

(3) Für Beschlüsse des Vorstandes gilt die Mehrheit der Anwesenden mit der Maßgabe, dass dann, wenn binnen Wochenfrist nach Zugang des Protokolls bei den Abwesenden die Anzahl der Einwendungen, würden sie als Ablehnungen gewertet mehrheitsrelevant wäre, die Entscheidung - wenn noch möglich - nicht vor der nächsten Vorstandssitzung umgesetzt werden soll, um die Abänderung des Beschlusses offen zu halten.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(5) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);

c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e)Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

f)Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Email versandt werden, sofern das Mitglied eine Emailadresse angegeben hat, ein Mitglied, dass einmal eine Emailadresse angegeben hat, ist zur Mitteilung bei Änderung bzw. Wegfall derselben verpflichtet, andernfalls gilt die Email ebenfalls als am Tag nach der Sendung an die letzte Bekannte Emailadresse als zugegangen; Bei Sendung per Email ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Versendung einzuhalten.

 

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag ist an den Vorstandsvorsitzenden oder an den Schriftführer zu richten. Dem Schriftlichen Antrag steht die e-mail gleich. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

 

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Ta­ges­ordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

 

 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

 

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).

 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (§ 2 Abs. 7).

 

Bielefeld, 13.04.2013

 

 

 

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